Prävention von Kinderpornografiekonsum im Dunkelfeld
Aus sexualmedizinischer Sicht steht nicht die strafrechtliche Relevanz im Zentrum der Aufmerksamkeit, sondern der potentielle Schaden, der Kindern bzw. Jugendlichen im Zusammenhang mit sexuell motivierten Handlungen vor, an oder mit einem Kind bzw. Jugendlichen sowie der Herstellung, Verbreitung, Beschaffung und Nutzung entsprechender Bild- oder Textmaterialien entstehen kann.
Die mögliche Schädlichkeit von o.g. Handlungen für Kinder und Jugendliche muss nicht deckungsgleich mit ihrer Strafbarkeit sein, sondern kann darüber hinaus für weitere Handlungen bzw. Bildmaterialien zutreffen. Inwiefern bestimmte Bildmaterialien oder andere Handlungen mit einem Schaden für Kinder und Jugendliche einhergehen, kann nur im Rahmen einer ausführlichen Beratung geklärt werden.
Die Rechtsprechung in Bezug auf sexuellen Kindesmissbrauch und Kinderpornografie unterliegt der ständigen Veränderung. Es kann davon ausgegangen werden, dass die jetzt gültige Gesetzeslage zukünftig weitere Anpassung erfahren wird.
Das im Folgenden Dargelegte entspricht der nach unserem Kenntnisstand derzeit gültigen Rechtslage. Für die aufgeführten Informationen zur strafrechtlichen Relevanz sexueller Handlungen sowie der Herstellung, Beschaffung, Verbreitung und Nutzung von Bildmaterialien kann keine Gewähr übernommen werden. Die Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Eine solche kann nur von einem hierfür qualifizierten Juristen vorgenommen werden.