Prävention von Kinderpornografiekonsum im Dunkelfeld
Das Strafgesetzbuch regelt den Umgang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sowie mit kinder- und jugendpornografischen Materialien. Grundlage des strafrechtlichen Umgangs mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sowie kinder- und jugendpornografischen Materialien sind die Paragraphen 176 bis 176b sowie 182 und 184 – 184d und 184g des StGB.
Im Sinne von §184g StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, und sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
Nachstehend findet sich eine Übersicht über die relevanten Paragraphen mit entsprechenden Erläuterungen. Diese sind im Strafgesetzbuch dem 13. Abschnitt "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" zugeordnet. Die Übersicht beinhaltet die Gesetzesänderung aufgrund des Rahmenbeschlusses der Europäischen Union von Oktober 2008.
In den Paragraphen wird immer wieder auf den Begriff der "Schriften" verwiesen. Unter "Schriften" in diesem Sinne versteht das Gesetz gemäß § 11 Absatz 3 StGB auch "Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen".
Diese Paragraphen definieren Kinderpornografie und die Strafbarkeit des Umgangs mit kinderpornografischen "Schriften" (s.o.). Als Kinderpornografie wird dabei die Darstellung sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §176 StGB verstanden. Jugendpornografie stellt sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren dar. Eine Bewertung der Strafbarkeit im Einzelfall kann nur Aufgabe eines qualifizierten Juristen sein.
Die Einschätzung des Alters der dargestellten Personen bezieht sich auf den Augenschein, wie er sich einem "objektiven Betrachter" darstellt. Als kinderpornografische Darstellung versteht der Bundesgerichtshof damit auch pornografische Darstellungen von Personen, die tatsächlich nicht minderjährig sind, auf den Betrachter aber wie ein Kind wirken. Dies gilt auch für "bloß fiktive Personen".
Der Bundesgerichtshof hat die strafrechtliche Relevanz auch fiktiver Darstellungen ausdrücklich bejaht (BGH, Urteil vom 15.12.1999, Az. 2 StR 365/99). Die Einschätzung fiktiver kinder- und jugendpornografischer "Schriften" ist in der Rechtswissenschaft jedoch umstritten.
Herstellung zur Verbreitung und tatsächliche Verbreitung jeglicher, auch fiktiver kinder- und jugendpornografischer "Schriften" ist strafbar. Auch Tauschen und Anbieten von kinder- und jugendpornografischen Schriften mittels Filesharing-/P2P-Netwerken (Bittorrents, emule etc) sowie über E-Mail und Chaträume ist strafbar. Für den Tatbestand der Verbreitung in diesem Sinne reicht aus, wenn Dateien auf einem Computer für andere abrufbar sind. Gegenstand der pornografischen Schrift können auch Zeichnungen, Texte oder Comics sein. Für die Strafbarkeit kommt es nicht auf die Wiedergabe objektiver Gegebenheiten, sondern auf den Sinngehalt der Schrift an.
Der Besitz und die Besitzverschaffung sind bei solchen Schriften strafbar, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen darstellen. Wirklichkeitsnah ist ein Geschehen dann, wenn ein durchschnittlicher Beobachter nicht sicher ausschließen kann, dass es sich um ein tatsächliches, reales Geschehen handelt. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt den Strafverfolgungsbehörden. So wird nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechender Technik auch gezeichnete oder am Computer generierte "Schriften" von einem objektiven Betrachter nicht mehr als nicht real eingeschätzt werden können, und somit unter „wirklichkeitsnah“ subsumiert werden müssen.
In diesem Paragraphen wird sexueller Missbrauch von Kindern und dessen Strafbarkeit definiert. Dieser Paragraph ist auch für sogenanntes Posing relevant. Hierunter versteht man das aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern. Mit Änderung des Gesetzes zum 31.10.2008 sind von dessen Wortlaut eindeutig auch Handlungen erfasst, die keine Berührung des eigenen Körpers durch das Kind voraussetzen. Posing kann somit als sexueller Missbrauch von Kindern strafrechtlich verfolgt werden. Damit fallen auch Darstellungen, die Posing zum Gegenstand haben, unter § 184b StGB und sind strafbar. Dies entspricht den Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses, der derartige Darstellungen ausdrücklich als Kinderpornografie qualifiziert.